§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen NicLen Gesellschaft für Elektronik
Handel und Vermietung mbH (nachfolgend NicLen genannt) und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von
Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von
NicLen zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen
abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von NicLen sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch NicLen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. NicLen
kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich
annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände
aus dem Lager von NicLen (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der
Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von NicLen (Mietende); auch wenn der
Transport durch NicLen erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung
am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die
Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von NicLen angeliefert und
zurückgegeben/ von NicLen abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die
Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer
Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls
Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde,
ist NicLen berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne
Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die
Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des
vereinbarten Mietpreises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird,
50% des vereinbarten Mietpreises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird
und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert
wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte
vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist
der Zugang des Kündigungsschreibens bei NicLen maßgeblich. Die vorstehenden
Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die
für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist,
dass NicLen ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer
als die entsprechende auf die Vergütung entfallende Vorhaltepauschale ist.
§7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form
des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne
Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). NicLen
ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der
Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren
Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen,
soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind
während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. NicLen verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von NicLen in Dortmund in einem zu
dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten
Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Abholzeiten (Montag bis
Freitag von 14:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt,
diesen NicLen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/
oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt /
mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer
Ansprüche von NicLen nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art
geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so
ist NicLen nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur
berechtigt. Ist NicLen zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig
in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen
der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die
vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer
Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der
Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich deren NicLen die zusätzliche Verpflichtung von
Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind
oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von NicLen
angemietet, haftet NicLen für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist,
dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der
Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus
§ 536d ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter
unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum
Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c
BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch NicLen erfolgt, hat
der Mieter NicLen vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen
Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt NicLen keine Gewähr.
§9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus
positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss
gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind
solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handeln von NicLen geruhen und Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Soweit die
Haftung von NicLen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten von NicLen.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von NicLen
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit
Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von
NicLen zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss
vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von NicLen ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er NicLen von vorstehenden Schadensersatzansprüchen
Dritter freizuhalten, soweit NicLen Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung
der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. NicLen ist zur Instandhaltung der
Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter, die im
jeweiligen Einsatzland geltenden Rechtsvorschriften bei dem Gebrauch und der
Lagerung der Mietgegenstände einzuhalten.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage
Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall
oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies
gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen,
Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte,
defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist NicLen auf Verlangen
nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt NicLen die
Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten
und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den
Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner
anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die
Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger
Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch,
wenn von NicLen zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
2. NicLen ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,
insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder
ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger
Gebrauch und berechtigt NicLen zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages,
ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann NicLen den
gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende
Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen
Teils der Vergütung im Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages
in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe erfolgt innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten im Lager von NicLen
in Dortmund.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem
Zustand und geordnet zurückzugeben. NicLen behält sich, die eingehende Prüfung
der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose
Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der
Mieter NicLen hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag,
den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag
vereinbarte Vergütung zu entrichten. NicLen bleibt die Geltendmachung weiterer
Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der
ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten
Mietzeit geteilt wird.
§16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei
Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene
Kosten durchzuführen. NicLen erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist NicLen ohne weitere Mahnung und Fristsetzung
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw.
durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch
nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn
an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die
Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum von NicLen, auch wenn diese mit anderen Geräten,
Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen
gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des
Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der
vermutlich defekte Brenner der Firma NicLen zurückgeliefert wird. Die Firma NicLen
wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen
(des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch
durch Fernkopie (Telefax) bzw. Email gewahrt.
§19 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
NicLen und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar
oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dortmund.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden
oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.